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Kleinunternehmerregelung 2026: Grenzen, Toleranz, Rechnungshinweis und Rechenbeispiel

6 Min. Lesezeit
Kleinunternehmerregelung2026nimaro Ratgeber
Inhalt 11 Abschnitte
  1. Was die Kleinunternehmerregelung bedeutet
  2. Österreich: Grenze 55.000 Euro
  3. Deutschland: 25.000 und 100.000 Euro
  4. Vergleich auf einen Blick
  5. Lohnt sich die Regelung? Ein Rechenbeispiel
  6. Verzicht auf die Befreiung
  7. Neu seit 2025: Kleinunternehmer in anderen EU-Ländern
  8. Typische Fehler
  9. Was Kleinunternehmer trotzdem beachten müssen
  10. Häufige Fragen
  11. Quellen

Die Kleinunternehmerregelung ist für viele Gründerinnen und Gründer die erste große Steuerentscheidung: keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine Umsatzsteuervoranmeldungen – aber auch kein Vorsteuerabzug. Ob sie sich lohnt, hängt weniger vom Umsatz ab als davon, wer deine Kunden sind und wie viel du investierst. Dieser Beitrag erklärt die Regeln in Österreich und Deutschland und zeigt an einem Rechenbeispiel, wann sie sich rechnet.

Stand: 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Die Grenzen wurden in beiden Ländern zum 01.01.2025 geändert; prüfe die aktuellen Werte in den verlinkten amtlichen Quellen.

Was die Kleinunternehmerregelung bedeutet

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Praktisch heißt das:

  • Du verrechnest auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer und schreibst stattdessen einen Hinweis auf die Befreiung.
  • Du musst in der Regel keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
  • Du darfst dir die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer zurückholen.

Die Befreiung betrifft nur die Umsatzsteuer. Einkommensteuer und Sozialversicherung zahlst du unabhängig davon.

Österreich: Grenze 55.000 Euro

Seit 01.01.2025 gilt in Österreich eine Umsatzgrenze von 55.000 Euro pro Kalenderjahr (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Vorher lag sie bei 35.000 Euro netto. Maßgeblich ist das tatsächlich vereinbarte Entgelt – eine fiktive Hochrechnung mit Umsatzsteuer, wie sie früher nötig war, entfällt. Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer verrechnen, ist das praktisch der Betrag, den deine Kunden zahlen. Hilfsgeschäfte (etwa der Verkauf eines gebrauchten Firmenautos) und bestimmte unecht steuerfreie Umsätze zählen nicht mit.

Die Grenze darf weder im Vorjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden. Beim Überschreiten im laufenden Jahr gilt eine Toleranzregel:

  • Überschreitung um höchstens 10 % (also bis 60.500 Euro): Die Befreiung bleibt bis zum Jahresende erhalten, im Folgejahr ist sie ausgeschlossen.
  • Überschreitung um mehr als 10 %: Die Befreiung entfällt sofort – schon für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, und alle folgenden. Rechnungen ab diesem Zeitpunkt sind mit Umsatzsteuer zu stellen.

Liegt dein Umsatz in der Nähe der Grenze, solltest du laufend mitzählen und früh mit deiner Steuerberatung sprechen.

Rechnungshinweis in Österreich: zum Beispiel „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“. Eine UID-Nummer bekommen Kleinunternehmer nur, wenn sie sie für Geschäfte mit Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten brauchen – etwa beim Einkauf von Online-Werbung bei einem Anbieter mit Sitz in Irland (Antrag mit Formular U15).

Deutschland: 25.000 und 100.000 Euro

In Deutschland gilt seit 01.01.2025 nach § 19 UStG eine doppelte Grenze, jeweils netto:

  • Der Umsatz im Vorjahr darf 25.000 Euro nicht überschritten haben, und
  • der Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 Euro nicht überschreiten.

Neu seit 2025 ist, dass die Befreiung sofort endet, wenn im laufenden Jahr die 100.000 Euro überschritten werden – schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig. Für Gründer im ersten Jahr gilt die Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr.

Rechnungshinweis in Deutschland: zum Beispiel „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Vergleich auf einen Blick

ÖsterreichDeutschland
Rechtsgrundlage§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994§ 19 UStG
Umsatzgrenze55.000 € pro Jahr (vereinbartes Entgelt), Toleranz bis 10 %Vorjahr 25.000 €, laufendes Jahr 100.000 € (netto)
Verzicht möglichja, bindet 5 Jahreja, bindet 5 Jahre
Vorsteuerabzugneinnein

Lohnt sich die Regelung? Ein Rechenbeispiel

Nimm eine Fotografin in Wien mit 40.000 Euro Jahresumsatz. Sie investiert im Gründungsjahr 6.000 Euro netto in Kamera und Objektive, dazu kommen laufende Ausgaben von 3.000 Euro netto.

Fall A: Die Kunden sind Privatpersonen

Als Kleinunternehmerin verlangt sie 40.000 Euro und behält alles. Würde sie zur Regelbesteuerung wechseln, müsste sie bei gleichem Endpreis für Privatkunden die Umsatzsteuer aus den 40.000 Euro herausrechnen: rund 6.667 Euro gehen ans Finanzamt. Dem steht ein Vorsteuerabzug von 20 % auf 9.000 Euro Ausgaben gegenüber, also 1.800 Euro. Ergebnis: Die Kleinunternehmerregelung bringt ihr rund 4.867 Euro mehr.

Fall B: Die Kunden sind Unternehmen

Fotografiert sie für Firmen, sieht es anders aus. Unternehmen holen sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer zurück; für sie ist ein Preis von 1.000 Euro netto plus 200 Euro Steuer genauso teuer wie 1.000 Euro ohne Steuer. Die Fotografin kann also auf ihre Preise Umsatzsteuer aufschlagen, ohne dass es ihre Kunden mehr kostet – und holt sich zusätzlich die 1.800 Euro Vorsteuer zurück. Hier ist der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung meist günstiger.

Faustregel: Viele Privatkunden und geringe Investitionen sprechen für die Kleinunternehmerregelung. Überwiegend Firmenkunden und hohe Anfangsinvestitionen sprechen dagegen.

Verzicht auf die Befreiung

In beiden Ländern kannst du freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. In Österreich geschieht das durch eine schriftliche Erklärung an das Finanzamt (Formular U12), in Deutschland gegenüber dem Finanzamt, meist über den steuerlichen Erfassungsbogen oder die Umsatzsteuererklärung. Der Verzicht bindet dich in beiden Ländern für fünf Kalenderjahre. Gerade im Gründungsjahr mit hohen Investitionen sollte die Entscheidung daher mit Blick auf die nächsten Jahre getroffen werden.

Neu seit 2025: Kleinunternehmer in anderen EU-Ländern

Seit 2025 können Kleinunternehmer die Befreiung unter Bedingungen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der EU-weite Gesamtumsatz 100.000 Euro im Jahr nicht übersteigt und man sich im Heimatland für das besondere Verfahren registriert. Für Selbstständige, die regelmäßig an Privatkunden im EU-Ausland leisten, kann das interessant sein.

Typische Fehler

  1. Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen, obwohl man Kleinunternehmer ist – die Steuer wird dann trotzdem geschuldet.
  2. Den Hinweis auf die Befreiung vergessen.
  3. Die Grenze nicht laufend mitzählen und zu spät merken, dass sie überschritten ist.
  4. Im Gründungsjahr mit hohen Investitionen nicht durchrechnen, ob der Verzicht günstiger wäre.
  5. Annehmen, die Befreiung gelte auch für die Einkommensteuer.

In nimaro stellst du einmal ein, dass du Kleinunternehmer bist; die Rechnungen enthalten dann automatisch den Befreiungshinweis statt der Umsatzsteuer, und die Übersicht zeigt dir den Jahresumsatz, damit du die Grenze im Blick behältst. Mehr zu den Pflichtangaben liest du im Beitrag Rechnung richtig schreiben.

Was Kleinunternehmer trotzdem beachten müssen

Die Befreiung von der Umsatzsteuer bedeutet nicht, dass keine Pflichten bleiben. Auch als Kleinunternehmer musst du Rechnungen ausstellen, wenn ein Unternehmer das verlangt oder die Leistung mit einem Grundstück zusammenhängt, und deine Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen – meist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Belege sind genauso lange aufzubewahren wie bei allen anderen Unternehmern, in Österreich sieben Jahre.

Wer bar kassiert, sollte außerdem die Registrierkassenpflicht im Blick haben: In Österreich ist eine Registrierkasse vorgeschrieben, sobald der Jahresumsatz eines Betriebs 15.000 Euro übersteigt und davon mehr als 7.500 Euro bar (einschließlich Karte) eingenommen werden (§ 131b BAO). Diese Grenze hat mit der Kleinunternehmergrenze nichts zu tun – ein Kleinunternehmer mit 30.000 Euro Barumsatz braucht also eine Registrierkasse, obwohl er keine Umsatzsteuer verrechnet. Unabhängig davon gilt für Barumsätze die Belegerteilungspflicht.

Die Grenze laufend mitzählen

Der häufigste Stolperstein ist das unbemerkte Überschreiten der Grenze im laufenden Jahr, etwa durch einen großen Auftrag im Herbst. Ab dann müssten Rechnungen mit Umsatzsteuer gestellt werden – wer das zu spät bemerkt, schuldet die Steuer unter Umständen aus eigener Tasche, weil sie bei Privatkunden nicht mehr nachverrechnet werden kann. Eine monatliche Umsatzübersicht und ein kurzer Blick vor jedem größeren Angebot verhindern das zuverlässig.

Häufige Fragen

Zählt bei der österreichischen Grenze der Brutto- oder der Nettoumsatz?

Seit 2025 zählt das tatsächlich vereinbarte Entgelt, ohne fiktiven Umsatzsteuer-Aufschlag. Weil Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer verrechnen, ist das praktisch der Betrag, den die Kunden zahlen. Die frühere Grenze von 35.000 Euro war eine Nettogrenze, die mit unterstellter Steuer berechnet wurde.

Kann ich als Kleinunternehmer später zur Regelbesteuerung wechseln?

Ja, jederzeit für die Zukunft durch Verzicht gegenüber dem Finanzamt. Der Verzicht bindet dann fünf Kalenderjahre.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

In Österreich entfällt die Jahreserklärung, wenn die Umsätze die Grenze nicht übersteigen und keine Steuer aus anderen Gründen geschuldet wird. In Deutschland bestehen eigene Erklärungspflichten; frag hier deine Steuerberatung.

Quellen